Aktuelles aus der Luftverkehrsordnung

Am 7. April d.J. ist die neue Luftverkehrsordnung in Kraft getreten.

Darin sind einige Vorschriften enthalten, deren praktische Umsetzung vom Gesetzgeber offen gelassen wurde.

 

Zur weiteren praktischen Umsetzung und näheren Erläuterung erhalten wir vom DMFV Informationen, die wir an dieser Stelle allen Modellfliegern zugänglich machen wollen.

Vom Gebietsbeauftragten Rheinland-Pfalz erhielten wir die folgenden Informationen:

Liebe Modellflieger,

 

hiermit möchte ich euch nochmal einige klärende Zeilen zur neuen LuftVO schicken.

 

Viele Modellflieger und Vorstände machen sich Gedanken, wie einige der neuen Regel umgesetzt werden müssen.

 

Thema „Kennzeichnungspflicht“:

Hier wird teils wild spekuliert, wie und wo die Kennzeichnungsplakette am Modell angebracht werden muss.

Was bedeutet „dauerhaft und feuerfest“ ?

 

Wir haben das mal in einem Artikel zusammengefasst, den ihr hier lesen könnt:

https://www.dmfv.aero/presse/nachgehakt-kennzeichnung-von-flugmodellen/

 

 

Thema „Fliegen über Menschenansammlungen“:

 

In der neuen LuftVO § 21a heißt es wörtlich:

 

㤠21b

Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen

und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht

durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder

unter deren Aufsicht erfolgt,

 

2. über und in einem seitlichen Abstand von

100 Metern von Menschenansammlungen,…“

 

Nimmt man dies wörtlich, müsste bei Modellflugveranstaltungen mit Zuschauern, die Zuschauer mindestens 100 Meter Abstand zum Flugbetrieb einhalten.

Faktisch das Ende von Modellflugveranstaltungen, da kaum ein Verein die nötigen Platzverhältnisse hat.

 

Wegen dieser und etlicher weiterer Unklarheiten trafen sich auf Einladung des DMFV, Vertreter des LBA, BMVI und des DAeC in der Geschäftsstelle des DMFV in Bonn.

Zum oben angesprochenen Problem des Abstandes zu Menschenansammlungen wurde Klarheit geschaffen, welche unser Justiziar Carl Sonnenschein in einem Artikel zusammengefast hat.

Diesen Artikel habe ich dieser Mail angehängt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen / Best regards

 

HANS-JÜRGEN ENGLER

GEBIETSBEAUFTRAGTER RHEINLAND-PFALZ

MODELLFLUGSACHVERSTÄNDIGER

EXPERTE FÜR MULTICOPTER

Seitlicher Abstand zu Menschenansammlungen


Das Problem:
Gilt der seitliche Abstand von 100 m zu Menschenansammlungen auch für Modellfluggelände?
In der am 07.04.2017 in Kraft getretenen Änderung der Luftverkehrsordnung ist in § 21 b Abs. 1 Nr. 2 das Verbot enthalten, Flugmodelle über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen zu betreiben. Die Definition der Gerichte ( z.B. BayObLG Beschluss vom 26. August 1987 – 3 Ob OWi 118/87) lautet wie folgt: „Eine „Menschenansammlung“ ist das Zusammensein einer Vielzahl von Menschen, d. h. einer so großen Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt.“ Unabhängig davon, ob eine solche Menschenansammlung schon ab 10, 12 oder 20 Personen anzunehmen ist stellt sich die Frage, ob dieses Verbot auch auf Modellfluggeländen anzuwenden ist. Es kann durchaus vorkommen, dass bei regem Betrieb auf dem Modellfluggelände oder anlässlich von Veranstaltungen wie Flugtagen deutlich mehr als 10 Menschen das Modellfluggelände besuchen. Müsste man das Verbot des seitlichen Abstands von 100 m anwenden, wäre aufgrund von Platzmangel und aufgrund der Sichtverhältnisse die Durchführung von Veranstaltungen unmöglich bzw. wäre die gesonderte Einholung einer luftrechtlichen Ausnahmegenehmigung bei der Landesluftfahrtbehörde notwendig.


Die Lösung:
Das Bundesverkehrsministerium bestätigt unsere Sichtweise, dass der seitliche Abstand von 100 m nicht für zielgerichtete Besucher und Nutzer eines Modellfluggeländes gilt.
Die meisten Schutz- und Haftungsvorschriften im Luftverkehrsrecht sind auf den Schutz unbeteiligter Dritter ausgerichtet. Der nicht am Flugbetrieb Beteiligte soll geschützt und im Schadenfall entschädigt werden. Auch der neue § 21 b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO ist aus diesem Grunde erlassen worden. Unbeteiligte Menschen sollen geschützt werden. Modellflieger und zielgerichtete Besucher und Zuschauer eines Modellfluggeländes sind aber nicht als Unbeteiligte im Sinne des Luftverkehrsrechts zu werten. Sie sind daher nicht vom Verbot betroffen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass durch die klare Organisation auf dem Modellfluggelände, durch die Vorgaben in Aufstiegserlaubnis und Flugordnung mit Trennung der Bereiche in Start- und Landebahn, Vorbereitungsraum, Zuschauerbereich, etc. und der Einrichtung eines Sicherheitszauns bzw. eines Sicherheitsabstands von 50 m auch dem Sicherheitsbedürfnis der Zuschauer und Besucher eines Modellfluggeländes Rechnung getragen wird.
Anlässlich unseres Treffens mit Vertreten des Bundesverkehrsministeriums und des Luftfahrtbundesamtes am 24.04.2017 wurde unsere Rechtsansicht in diesem Punkt bestätigt.


Carl Sonnenschein, Rechtsanwalt

Diese Info kann auch heruntergeladen werden:

Info zum Abstand von Menschenansammlungen
seitlicher Abstand Menschanansammlungen.[...]
PDF-Dokument [443.0 KB]

Am 6. April veröffentlicht und am 7. April 2017 bereits in Kraft getreten sind einige Änderungen in der Luftverkehrsordnung, die den Modellflug betreffen.

 

Zusammengefasst sind diese in der ´Drohnenverordnung´

 

Nachfolgend geben wir hier die Informationen weiter, die wir über unseren Verband, dem ´Deutschen Modellflieger Verband´ vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhalten haben:

Wie der Kenntnisnachweis in der Praxis aussieht steht noch nicht fest, sicher ist aber, dass dieser über den DMFV erlangt werden kann.

 

Der Flyer des Bundesministeriums kann hier auch heruntergeladen werden:

Ab sofort gilt:
 Chancen für die Zukunftstechnologie: Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können diese Art des Betriebs künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.


Betriebsverbot, z.B.

• über Wohngrundstücken ab 0,25 kg oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann

• in Flughöhen über 100 Metern (Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt - sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt)

• in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen

• in An- und Abflugbereichen von Flughäfen Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen
 Erlaubnispflicht ab 5 kg und Betrieb bei Nacht. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.


Ab 1. Oktober 2017 gilt:
 Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, z.B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten. Sie muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein.
 Kenntnisnachweis ab 2 kg, durch 1. gültige Pilotenlizenz oder 2. Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder 3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die unter 2. und 3. genannten Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.


Weitere Informationen unter www.bmvi.de/drohnen

Hier finden Sie uns:

Interessante Beiträge zu Modellflug Themen, insbesondere auch rechtliche Aspekte sind auf der Homepage des Deutschen Modellfliegerverbandes (DMFV) zu finden

regelmäßig neue Informationen bietet der DMFV auf der Homepage des DMFV an.

Dort kann man auch den Newsletter abonnieren und bleibt immer aktuell informiert

Rechtlich gibt es einige Neuerungen, die von uns Modellfliegern zu beachten sind. Einen Überblick darüber und weitere Informationen sind auf der Homepage des DMFV erhältlich: ´Modellflug-Regeln´

!! Aktuell !!

11.12.2023

die Protokolle der DMFV-Gebietsversammlungen RLP im Frühjahr 2023 können hier eingesehen werden.

25.9.2021

anlässlich des 50 jährigen Bestehens des Hunsrücker Modellflugvereins wurden die beiden, heute noch aktiven, Gründungsmitglieder im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2021 geehrt

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