Am 7. April d.J. ist die neue Luftverkehrsordnung in Kraft getreten.
Darin sind einige Vorschriften enthalten, deren praktische Umsetzung vom Gesetzgeber offen gelassen wurde.
Zur weiteren praktischen Umsetzung und näheren Erläuterung erhalten wir vom DMFV Informationen, die wir an dieser Stelle allen Modellfliegern zugänglich machen wollen.
Vom Gebietsbeauftragten Rheinland-Pfalz erhielten wir die folgenden Informationen:
Liebe Modellflieger,
hiermit möchte ich euch nochmal einige klärende Zeilen zur neuen LuftVO schicken.
Viele Modellflieger und Vorstände machen sich Gedanken, wie einige der neuen Regel umgesetzt werden müssen.
Thema „Kennzeichnungspflicht“:
Hier wird teils wild spekuliert, wie und wo die Kennzeichnungsplakette am Modell angebracht werden muss.
Was bedeutet „dauerhaft und feuerfest“ ?
Wir haben das mal in einem Artikel zusammengefasst, den ihr hier lesen könnt:
https://www.dmfv.aero/presse/nachgehakt-kennzeichnung-von-flugmodellen/
Thema „Fliegen über Menschenansammlungen“:
In der neuen LuftVO § 21a heißt es wörtlich:
„§ 21b
Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen
und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht
durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder
unter deren Aufsicht erfolgt,
2. über und in einem seitlichen Abstand von
100 Metern von Menschenansammlungen,…“
Nimmt man dies wörtlich, müsste bei Modellflugveranstaltungen mit Zuschauern, die Zuschauer mindestens 100 Meter Abstand zum Flugbetrieb einhalten.
Faktisch das Ende von Modellflugveranstaltungen, da kaum ein Verein die nötigen Platzverhältnisse hat.
Wegen dieser und etlicher weiterer Unklarheiten trafen sich auf Einladung des DMFV, Vertreter des LBA, BMVI und des DAeC in der Geschäftsstelle des DMFV in Bonn.
Zum oben angesprochenen Problem des Abstandes zu Menschenansammlungen wurde Klarheit geschaffen, welche unser Justiziar Carl Sonnenschein in einem Artikel zusammengefast hat.
Diesen Artikel habe ich dieser Mail angehängt.
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
HANS-JÜRGEN ENGLER
GEBIETSBEAUFTRAGTER RHEINLAND-PFALZ
MODELLFLUGSACHVERSTÄNDIGER
EXPERTE FÜR MULTICOPTER
Seitlicher Abstand zu Menschenansammlungen
Das Problem:
Gilt der seitliche Abstand von 100 m zu Menschenansammlungen auch für Modellfluggelände?
In der am 07.04.2017 in Kraft getretenen Änderung der Luftverkehrsordnung ist in § 21 b Abs. 1 Nr. 2 das Verbot enthalten, Flugmodelle über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von
Menschenansammlungen zu betreiben. Die Definition der Gerichte ( z.B. BayObLG Beschluss vom 26. August 1987 – 3 Ob OWi 118/87) lautet wie folgt: „Eine „Menschenansammlung“ ist das Zusammensein einer
Vielzahl von Menschen, d. h. einer so großen Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt.“ Unabhängig
davon, ob eine solche Menschenansammlung schon ab 10, 12 oder 20 Personen anzunehmen ist stellt sich die Frage, ob dieses Verbot auch auf Modellfluggeländen anzuwenden ist. Es kann durchaus
vorkommen, dass bei regem Betrieb auf dem Modellfluggelände oder anlässlich von Veranstaltungen wie Flugtagen deutlich mehr als 10 Menschen das Modellfluggelände besuchen. Müsste man das Verbot des
seitlichen Abstands von 100 m anwenden, wäre aufgrund von Platzmangel und aufgrund der Sichtverhältnisse die Durchführung von Veranstaltungen unmöglich bzw. wäre die gesonderte Einholung einer
luftrechtlichen Ausnahmegenehmigung bei der Landesluftfahrtbehörde notwendig.
Die Lösung:
Das Bundesverkehrsministerium bestätigt unsere Sichtweise, dass der seitliche Abstand von 100 m nicht für zielgerichtete Besucher und Nutzer eines Modellfluggeländes gilt.
Die meisten Schutz- und Haftungsvorschriften im Luftverkehrsrecht sind auf den Schutz unbeteiligter Dritter ausgerichtet. Der nicht am Flugbetrieb Beteiligte soll geschützt und im Schadenfall
entschädigt werden. Auch der neue § 21 b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO ist aus diesem Grunde erlassen worden. Unbeteiligte Menschen sollen geschützt werden. Modellflieger und zielgerichtete Besucher und
Zuschauer eines Modellfluggeländes sind aber nicht als Unbeteiligte im Sinne des Luftverkehrsrechts zu werten. Sie sind daher nicht vom Verbot betroffen. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass durch die klare Organisation auf dem Modellfluggelände, durch die Vorgaben in Aufstiegserlaubnis und Flugordnung mit Trennung der Bereiche in Start- und Landebahn,
Vorbereitungsraum, Zuschauerbereich, etc. und der Einrichtung eines Sicherheitszauns bzw. eines Sicherheitsabstands von 50 m auch dem Sicherheitsbedürfnis der Zuschauer und Besucher eines
Modellfluggeländes Rechnung getragen wird.
Anlässlich unseres Treffens mit Vertreten des Bundesverkehrsministeriums und des Luftfahrtbundesamtes am 24.04.2017 wurde unsere Rechtsansicht in diesem Punkt bestätigt.
Carl Sonnenschein, Rechtsanwalt
Diese Info kann auch heruntergeladen werden:
Am 6. April veröffentlicht und am 7. April 2017 bereits in Kraft getreten sind einige Änderungen in der Luftverkehrsordnung, die den Modellflug betreffen.
Zusammengefasst sind diese in der ´Drohnenverordnung´
Nachfolgend geben wir hier die Informationen weiter, die wir über unseren Verband, dem ´Deutschen Modellflieger Verband´ vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhalten haben:
Wie der Kenntnisnachweis in der Praxis aussieht steht noch nicht fest, sicher ist aber, dass dieser über den DMFV erlangt werden kann.
Der Flyer des Bundesministeriums kann hier auch heruntergeladen werden:
Ab sofort gilt:
Chancen für die Zukunftstechnologie: Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende
generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können diese Art des Betriebs künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
Betriebsverbot, z.B.
• über Wohngrundstücken ab 0,25 kg oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann
• in Flughöhen über 100 Metern (Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt - sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt)
• in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen
• in An- und Abflugbereichen von Flughäfen Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen
Erlaubnispflicht ab 5 kg und Betrieb bei Nacht. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
Ab 1. Oktober 2017 gilt:
Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, z.B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten. Sie muss dauerhaft, feuerfest und
fest mit dem Gerät verbunden sein.
Kenntnisnachweis ab 2 kg, durch 1. gültige Pilotenlizenz oder 2. Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder 3. Bescheinigung
nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die unter 2. und 3. genannten Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.
Weitere Informationen unter www.bmvi.de/drohnen