Stand in früheren Jahren – viele unserer Mitglieder können sich an diese Zeit noch gut erinnern - vor dem Modellfliegen immer das Modellbauen, so bietet der Markt heute durchaus preisgünstige und attraktive Fertiglösungen. Aber wie so häufig reicht auch hier die Angebotsbreite von ´Spielzeug´ bis ´High-Tech´ mit entsprechender Preisspanne und dies macht es so schwierig, die richtige Auswahl zu treffen.
Deshalb unser Tipp bevor Sie ins Geschäft gehen, oder beim Onlinehändler Ihres Vertrauens bestellen:
Ihre ersten Trainingseinheiten können Sie dann auch gerne mit einem Vereinsmodell und Fluglehrer absolvieren, bevor Sie mit Ihrem eigenen Modell starten, Und auch dabei haben Sie die Unterstützung erfahrener Modellpiloten.
Der Vollständigkeit halber noch zwei wichtige Hinweise:
Nach dem Luftfahrtgesetz in Deutschland ist für Flugmodelle, unabhängig von Art, Größe, Gewicht , Antrieb, usw. eine Haftpflichtversicherung (Luftfahrzeughalter-Haftpflichtversicherung) vorgeschrieben. Für unsere Mitglieder besteht diese Versicherung zumindest im Vereinsrahmen über den DMFV, dem ´Deutschen Modellflieger Verband´. Der DMFV bietet für Interessenten, bzw. Einsteiger eine zunächst kostenlose Probemitgliedschaft an, was den Beginn sicherlich leichter macht.
Nach den aktuellen Vorschriften müssen Flugmodelle - wie auch große Flugzeuge - eine Kennzeichnung tragen. Die ´e-ID´ wird vom Luftfahrt Bundesamt vergeben und muss dort auch beantragt werden. Spezielle Vorschriften über Art und Größe gibt es dabei allerdings nicht. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Die aktuell in den Medien und Behörden geführte Diskussion über Modellflug macht noch eine weitere Information des DMFV interessant und sollte beachtet werden:
2016 Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Wie in den letzten Wochen mehrfach aus den Medien zu entnehmen war, gab es einen Vorfall im Münchener Olympiapark, bei dem eine privat betriebene Drohne an den
Fernsehturm geflogen und in Folge dessen abgestürzt ist. Das Modell war außer Kontrolle und ist dann in dem gut besuchten Park in der Nähe einer Familie auf dem Boden aufgeschlagen.
Auch wenn es hier zu keinem Schaden bei Besuchern des Parks gekommen ist, stellt sich die Frage, ob nicht schon das Verhalten des Piloten alleine eine Strafbarkeit
begründet.
So ist dies auch im Olympiapark-Fall, da der Pilot beschuldigt wird, eine Straftat wegen Gefährdung des Luftverkehrs nach § 315 a Strafgesetzbuch begangen zu
haben.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315a.html
Nach dieser Norm wird bestraft, wer als Führer eines Luftfahrzeugs … durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Luftverkehrs
verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Ebenfalls wird derjenige bestraft, der diese Gefahr fahrlässig verursacht oder derjenige, der fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht.
Zunächst ist einmal festzustellen, dass die privat genutzte Drohne ein Luftfahrzeug ist. Dieses Luftfahrzeug hat durch seinen Betrieb auch am Luftverkehr teilgenommen. Es ist ferner davon auszugehen,
dass der Betrieb von Flugmodellen im Olympiapark untersagt ist. Unverkennbar ist hier eine Gefährdung der Personen anzunehmen, in deren Nähe die Drohne auf den Boden aufgeschlagen war.
Auch wenn der Pilot davon ausgegangen wäre, dass der Einsatz seiner Drohne im Olympiapark nicht verboten ist, hätte er sich im Sinne der Strafnorm strafbar gemacht.
Gerade diese Tatsache ist es, die dazu führen sollte, den Straftatbestand in Bezug auf den Modellflug näher in den Focus zu nehmen.
Sollte aus Unwissenheit ein Modell an einem Ort betrieben werden, an dem dies verboten ist und sollte das darüber hinaus zu einer Gefahr für Personen führen, so wird
der Straftatbestand des § 315 a StGB verwirklicht.
In Bezug auf den täglich durchgeführten, privaten Modellflugbetrieb ist es wichtig, die Piloten darauf hinzuweisen und dafür zu sensibilisieren, sich über den
Einsatzort der Modelle genau zu erkundigen und gefährliche Situationen zu meiden. Aufgrund der derzeitigen Entwicklung im Bereich der privat eingesetzten Multikopter ist dieser Hinweis an die
entsprechenden Piloten wichtiger als je zuvor.
Den original Rundbrief des DMFV kann man sich hier herunterladen: